AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der NORDPRAX GmbH, nachfolgend NORDPRAX genannt, gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen.

Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner, die unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen, sind unwirksam und zwar auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Als Erklärung des Willens, zu diesen unseren Bedingungen einen Vertrag nicht abschließen zu wollen, genügt nicht schon die bloße Zusendung entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen, sondern eine solche Erklärung muß ausdrücklich in einem besonderen Schreiben mitgeteilt werden. Haben wir dieser Erklärung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt, so kommt ein Vertrag nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens dadurch zustande, daß der Vertragspartner die Lieferung annimmt. Als Nichtannehmens gilt nur ein sofortiges Zurückweisen der Lieferung.


§2 Angebote und Preise

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Abbildungen in Drucksachen und Beschaffenheitsangaben sind nur annähernd maßgebend. Lieferung und Aufstellung von Geräten sowie Installation von Software gehen auf Kosten des Kunden. Porto, Verpackung und Anfahrtskosten werden gesondert berechnet. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen hat der Kunde NORDPRAX schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch Einschreibebrief vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Kunden bei Überschreitung der Lieferfrist bzw. Rücktritt vom Vertrag infolge solcher Überschreitungen nur bis zu einer Haftungshöchstsumme von 20% der Auftragssumme, höchstens jedoch 2.000,00 € zu. Die Geltendmachung von weiteren Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Soweit es sich jedoch beim Vertragspartner des Verwenders um einen Kaufmann handelt, ist ein Schadensersatzanspruch auch bei einfacher Fahrlässigkeit des Verwenders grundsätzlich abgedungen, außer es handelt sich um die Verletzung der Kardinalspflichten.

Aus Konstruktionsänderungen des Herstellers, die während der Lieferzeit eintreten, stehen dem Kunden keine Rechte zu. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. Rechnungen sind gemäß der auf der Vorderseite abgedruckten Bedingungen zu bezahlen. Bei Zahlungsrückstand ist NORDPRAX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des in Anspruch genommenen Bankkredits geltend zu machen. Weiterer Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten.


$ 3 Vertragsabschluß

Alle Verträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.


§4 Eigentumsvorbehalte

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die NORDPRAX aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer oder Besteller zustehen, werden NORDPRAX die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von NORDPRAX freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um 20% übersteigt.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von NORDPRAX, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für NORDPRAX als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für NORDPRAX. Erlischt das (Mit-)Eigentum von NORDPRAX durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf NORDPRAX übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von NORDPRAX unentgeltlich. Ware, an der NORDPRAX (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer oder Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an NORDPRAX ab. NORDPRAX ermächtigt ihn widerruflich, die an NORDPRAX abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur dann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf diese Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von NORDPRAX hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist NORDPRAX berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch NORDPRAX liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

Der Kunde hat NORDPRAX unverzüglich mitzuteilen, wenn

a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen, Rechte an dem Sicherungseigentum von NORDPRAX geltend machen, die das Eigentum und/oder den mittelbaren Besitz von NORDPRAX beeinträchtigen oder gefährden.

b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird oder

c) der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat.

2. Die Spezialregelung des § 8 – Software – bleibt unberührt.


§5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht im Falle eines Kaufvertrages oder kaufähnlichen Vertrages auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von NORDPRAX verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von NORDPRAX unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Im Falle eines Werkvertrages oder werkähnlichen Vertrages trägt der Besteller die Gefahr, sobald Hard- oder Software in seinen Besitz gelangen (auch Teilbesitz).


§6 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Nichtkaufleute beträgt, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich anderes geregelt ist, für neuwertige Ware zwei Jahre. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware bzw. mit dem Tag der betriebsfertigen Aufstellung der Geräte durch NORDPRAX.

Für Kaufleute gilt eine Frist von einem Jahr. Es besteht eine unverzüglicher Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Ware ist sofort nach Auslieferung durch den Verkäufer/Hersteller zu untersuchen und im Falle eines Mangels dem Verkäufer anzuzeigen. Die Vorschriften des HGB §§ 377ff gelten zumindest analog auch bei Überlassung und /oder Herstellung von Individual- und Standardsoftware.

Die Frist zur Rüge beginnt spätestens mit Auslieferung der Ware bzw. dem Tag der betriebsfertigen Aufstellung der Geräte durch NORDPRAX. Erkennbare Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich, von Nichtkaufleuten innerhalb 10 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden.

Die Gewährleistung umfaßt nach Wahl von NORDPRAX die kostenlose Ersatzlieferung oder Ersatzstellung der beanstandeten Ware aber nicht die Installation und Fahrkosten. Wegen desselben Mangels stehen NORDPRAX mindestens drei Nachbesserungsversuche zu. Falls auch diese erfolglos bleiben, hat der Kunde NORDPRAX schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur ordnungsgemäßen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder angemessene Minderung zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden werden beschränkt wie in § 2 Satz 7 auf max. 20% der Vertragssumme, höchstens jedoch 1.000,00 €.

Zurückbehaltungsrechte gegenüber den Kaufpreis-, Werklohn- oder Mietforderungen oder gegenüber anderen Forderungen von NORDPRAX stehen dem Kunden nur zu, soweit Forderungen und Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, außer wenn der Kunde vorleistungspflichtig ist.

Eine Haftung von NORDPRAX tritt in allen Bereichen nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden ein, bei einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung von NORDPRAX oder eines Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, z. B. aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung usw.

Ausgeschlossen sind Mängelansprüche, soweit die Mängel durch höhere Gewalt oder Verschulden des Kunden, insbesondere unsachgemäße Behandlung oder Bedienung eintreten. Ebenso sind ausgeschlossen Mängelansprüche bei Geräten, Geräteteilen und Software, wenn Sicherheitssiegel zerstört oder Programmcode verändert wurden, auch wenn hieraus kein Schaden begründet werden kann. Insbesondere stehen dem Kunden dann keine Mängelansprüche zu, wenn Nachbesserungsversuche von anderen als von NORDPRAX beauftragten Personen durchgeführt werden.

Im Falle der Pflege und Wartung ist eine Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund erst nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zulässig. Für den Fall einer Verletzung der Wartungspflicht wird der Schadensersatzanspruch des Bestellers wie oben auf 20% des Auftragsvolumens bzw. zum Höchstbetrag von 2.000,00 € begrenzt und im Falle von einfacher Fahrlässigkeit des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.


§7 Zahlungen / Zahlungsziel

Alle in Rechnung gestellte Ware, Dienstleistungen und sonstige Kosten sind, wenn nicht anders vereinbart, generell bei Rechnungserhalt fällig. Sollte das Zahlungsziel vom Rechnungsempfänger nicht eingehalten werden, ist NORDPRAX berechtigt, die Rechnungssumme einzufordern. Alle anfallenden Kosten trägt der Kunde. NORDPRAX ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist NORDPRAX berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn NORDPRAX über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst bzw. gutgeschrieben wird.

Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn NORDPRAX andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist NORDPRAX berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn NORDPRAX Schecks angenommen hat. NORDPRAX ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Soweit trotz dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden ein Recht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung zusteht, kann er diese Rechte nur ausüben, wenn die Gegenstände rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Der Kunde kann ihm gegen NORDPRAX zustehende Rechte nicht abtreten.


§8 Software-Lizenzen

Lizenzierte Software, einschließlich nachfolgender neuer Version, sowie Teile davon und die dazugehörigen Dokumentationen dürfen zu einem Zeitpunkt nur auf einer Zentraleinheit verwendet werden. Ist dieser einzelne Computer ein Mehrbenutzersystem, so gilt dieses Benutzungsrecht für alle Benutzer dieses einen Systems, soweit eine entsprechende Mehrbenutzerlizenz erworben worden ist.

NORDPRAX behält sich das Recht vor, mit geeigneten Maßnahmen das unrechtmäßige Verwenden seiner Softwareprodukte zu erschweren. Die Wahl der Maßnahmen ist freigestellt.

Es ist unzulässig, Lizenzprogramme ganz oder teilweise zurückzuübersetzen bzw. umzuwandeln oder an den Objektprogrammen Änderungen vorzunehmen. Der Kunde schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben.

Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei NORDPRAX, der Kunde erhält jeweils ein einfaches Nutzungsrecht i. S. d. Urhebergesetzes.

Für jeden Fall der Verletzung der Lizenzrechte, auch wenn ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten besteht, wird eine Vertragsstrafe in Höhe der zweifachen Lizenzgebühr fällig. Die Vertragsstrafe ist nicht auf eventuelle weitere Schadensersatzansprüche anrechenbar. In der Vertragsstrafe ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten der Rechtsverfolgung wegen der oben näher beschriebenen Vertragsverletzung. Weiterhin behält sich NORDPRAX vor, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software, sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen.

Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt.

Software wird grundsätzlich nicht als Quellcode ausgeliefert. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 6 dieser AGB gilt für Software:

Nach derzeitigem technischem Stand ist Software niemals völlig fehlerfrei. Es gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkung eines Mangels als ausreichende Nachbesserung. NORDPRAX übernimmt für Werbeangaben und Eigenschaftszusicherungen der Hersteller der durch NORDPRAX gelieferten Fremdsoftware keinerlei Gewährleistung. Im Falle eines Mangels beschränkt sich die Haftung von NORDPRAX auf einen Ersatz des Programms oder die Rückerstattung des Kaufpreises. Für weitergehende Kosten und Schäden durch den Gebrauch oder die Unfähigkeit zum Gebrauch der gelieferten Fremdsoftware besteht keine Haftung von NORDPRAX unabhängig davon, ob die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung dem Auftraggeber mitgeteilt wurde oder nicht. Ansprüche sind jeweils gegen den Hersteller der Fremdsoftware zu richten.

Soweit Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, besteht allenfalls eine eingeschränkte Haftung auf 20% der Auftragssumme, Höchstbetrag 1.000,00 €.

Sofern zu der Software Beschreibungen oder Spezifikationen geliefert werden oder eine Abnahmeprozedur erfolgt, ist die Software brauchbar im Sinne der Beschreibung, Spezifikation oder Abnahmeprozedur. Es wird keine Gewähr oder Haftung dafür übernommen, daß die Software darüber hinausgehenden Anforderungen des Kunden genügt oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeitet. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung allen etwaigen Fehlers im Rahmen des Programmservices nicht gewährleistet werden.


§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Datenschutz, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen NORDPRAX und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand ist 04552 Borna, sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen verschiedene Gerichtsstände ausweisen, so wird hiermit 04552 Borna vereinbart.

3.Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsabschluß - haben keinerlei Rechtswirksamkeit.

4. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichtst erreicht wird.




 

Ingenieurbüro Berlin

am Wista-Campus

Berlin Adlershof

 

Buchhaltung:

030 - 47 30 48 70

 

Unsere Service - Nr.:

030 - 91747710

Fax - Nr.:

030 - 47304871

 

 

Hier finden Sie uns in Berlin:

Druckversion | Sitemap
© Nordprax GmbH